AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
der Klaus Hoss Metall – Jens Deußing Profile GmbH + Co. KG


Stand ab Januar 2012

Sämtliche – auch zukünftige – Lieferungen und Leistungen einschließlich Vorschläge, Beratungen und sonstige Nebenleistungen erfolgen ausschließlich zu den Bedingungen in unseren AGB's, wir wir Ihnen hier als PDF zum Download bereitstellen: Download AGB Stand 2012.


Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
der Klaus Hoss Metall – Jens Deußing Profile GmbH + Co. KG

Stand vor Januar 2012

Sämtliche – auch zukünftige – Lieferungen und Leistungen einschließlich Vorschläge, Beratungen und sonstige Nebenleistungen erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen.

A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

I. Vertragsabschluß

  1. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsbestandteil. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende AGB des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten den AGB im Einzelfall schriftlich zugestimmt. Die AGB des Bestellers werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang ausdrücklich widersprechen.
  2. Unsere Angebote sind freibleibend, insbesondere binden uns Mengenangaben im Angebot und beigefügte Zeichnungen nicht, wenn wir dies nicht ausdrücklich vermerkt haben. Abschlüsse und sonstige Vereinbarungen – insbesondere soweit sie von unseren Bedingungen abweichen – werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

II. Preise, Zahlungsbedingungen

  1. Wir berechnen die bei Vertragsabschluss vereinbarten Preise.
  2. Unsere Preise gelten ab Werk, frei Baustelle, unabgeladen und setzen unsere übliche Verpackung und normale Transportverhältnisse( kein Schwer- oder Spezialtransport) voraus. Mehrkosten, die durch jedwede Erschwerung und/oder Behinderung der Verfrachtungs- und/oder Transportverhältnisse entstehen, auch wenn sie auf der Beschaffenheit des Gutes beruhen, trägt der Besteller; dasselbe gilt für Fehlfrachten. Diese Mehrkosten hat der Besteller nicht zu tragen, wenn wir ihr Entstehen zu vertreten haben oder wenn Preiszuschläge für diese Erschwerung vereinbart sind.
  3. Führen wir nach wirksamem Zustandekommen eines Auftrages auf Wunsch des Bestellers Lieferungen oder Leistungen aus, die unsere Auftragsbestätigung nicht umfasst, so können wir hierfür auch nachträglich ein angemessenes Entgelt in Rechnung stellen.
  4. Zahlung hat ohne Skontoabzug in der Weise zu erfolgen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können.
  5. Der Besteller darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
  6. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen und der zugrunde liegende Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
  7. Nach Eintritt der Fälligkeit hat der Besteller den Kaufpreis ohne weitere Mahnung mit 4 % über dem jeweiligen Zinssatz für längerfristige Refinanzierungsgeschäfte der EZB zu verzinsen, sofern der Besteller nicht einen geringeren Schaden nachweist. Wir können auch einen höheren Schadenersetzt verlangen, wenn wir den Schaden nachweisen.
  8. Alle unsere Forderungen aus einem Vertragsverhältnis werden von dem vereinbarten Fälligkeitstermin sofort fällig, wenn der Besteller im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses mit einer Teilzahlung in Verzug kommt. Dem Besteller wird jedoch nicht das Recht verwehrt, Zahlung insoweit zu verweigern, wie die Lieferung mangelhaft oder die Kaufpreisforderung bereits verjährt ist.
  9. Wenn uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, welche geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern und dadurch die Gegenleistung des Bestellers zu gefährden, können wir vom Besteller die Gewährung angemessener Sicherheiten verlangen.
  10. Ist der Besteller im Fall von Ziffer A II Nr. 9 nicht in der Lage, innerhalb angemessener Frist die geforderte Sicherheit zu stellen, so sind offene Forderungen gegen den Besteller sofort fällig. Wir sind in diesem Fall auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder wegen Nichterfüllung Schadensersatz zu verlangen.
  11. Im Fall von Ziffer A II Nr. 9 oder bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug und Zahlungseinstellung, können wir außerdem die Weiterveräußerung und die Verarbeitung der gelieferten Waren untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes an der gelieferten Ware auf Kosten des Bestellers verlangen und die Einziehungsermächtigung gemäß Ziffer A III 7 widerrufen. Der Besteller ermächtigt uns schon jetzt, in den genannten Fällen den Betrieb des Bestellers zu betreten und die gelieferte Ware wegzunehmen. Die Rücknahme oder Pfändung der Vorbehaltsware durch uns gilt grundsätzlich nicht als Rücktritt vom Vertrag.
  12. Wir haben Anspruch auf nach Art und Umfang übliche Sicherheiten für unsere Forderungen, auch soweit sie bedingt oder befristet sind.

III. Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Besteller und uns in unserem Eigentum (Vorbehaltsware). Sofern die Vertragsparteien ein Kontokorrentverhältnis vereinbart haben und die zu sichernde Forderung in den Kontokorrent eingestellt wird, sichert der Eigentumsvorbehalt ab Saldoziehung unsere Saldoforderung.
  2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Lieferant im Sinne von § 950 BGB ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer A. III. 1. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren, die nicht in unserem Eigentum stehen, durch den Besteller, ist der Besteller verpflichtet, uns einen Miteigentumsanteil in Höhe des Verhältnisses des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der Fremdwaren zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung bzw. Vermischung an der neuen Sache zu verschaffen, sofern uns ein solcher Miteigentumsanteil nicht bereits kraft Gesetzes zusteht. Der Besteller verwahrt die neue Sache unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer A. III. 1.
  3. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im Rahmen seines gewöhnlichen, ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und so lange er nicht im Verzug ist, veräußern bzw. verarbeiten, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass er mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß Ziffer A. III. 4 bis 6 auf uns übergehen. Unser Eigentumsvorbehalt erlischt im Falle der Weiterveräußerung erst mit Zahlung des Kaufpreises durch den Abnehmer des Bestellers.
  4. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang der Sicherung wie die Vorbehaltsware.
  5. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen nicht von uns verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe unseres Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Ziffer A. III. 2. haben, gilt Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.
  6. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so gelten Ziffer A. III. 4 und 5 entsprechend.
  7. Der Besteller ist berechtigt, gemäß Ziffer 4 bis 6 abgetretene Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Wir werden von dem Widerrufsrecht nur in den in Ziffer A. II. 11. genannten Fällen Gebrauch machen. Zur Abtretung der Forderungen ist der Besteller in keinem Falle befugt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht selbst tun – und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
  8. Bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter in die Vorbehaltsware oder, die im voraus abgetretenen Forderungen hat der Besteller uns unverzüglich schriftlich unter Angabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Interventionskosten gehen zu Lasten des Bestellers, sofern sie nicht von Dritten beizutreiben sind.
  9. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10%, dann sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.
  10. Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherung als vereinbart. Ist hierzu die Mitwirkung des Bestellers erforderlich, so ist er verpflichtet, alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.

B. AUSFÜHRUNG DER LIEFERUNGEN

I. Lieferfristen, Liefertermine

  1. Für Lieferungen werden grundsätzlich zunächst Lieferzeiträume, in der Regel eine bestimmte Kalenderwoche, vereinbart.
    1. Von uns genannte Liefertermine und –fristen beziehen sich auf den Zeitpunkt der Versandbereitschaft im Lieferwerk.
    2. Spätestens 15 Tage vor Beginn des Lieferzeitraumes – ist bereits ein Liefertermin vereinbart dann spätestens 15 Tage vor diesem – müssen uns vom Besteller alle Einzelheiten des Auftrages (insbesondere der Spezifikation/Stücklisten und der Bestimmung des Lieferortes) mitgeteilt und etwa erforderliche in- oder ausländische Bescheinigungen beigebracht sein.
      Wird diese Frist vom Besteller nicht eingehalten, dann steht es uns frei, den Lieferzeitraum – bei vereinbartem Liefertermin diesen – um die Verspätung des Bestellers zeitlich zu verschieben, ohne dass wir in Verzug mit unserer Leistungspflicht kommen und ohne dass wegen der zeitlichen Verschiebung Ansprüche des Bestellers entstehen.
    3. Spätestens 9 Tage vor dem Beginn des Lieferzeitraumes muss der Besteller mit uns einen Liefertermin innerhalb des Lieferzeitraumes vereinbaren.
      Wird diese Frist vom Besteller nicht eingehalten, dann steht es uns frei, den Lieferzeitraum um die Verspätung des Bestellers zeitlich zu verschieben, ohne dass wir in Verzug mit unserer Leistungspflicht kommen und ohne dass wegen der zeitlichen Verschiebung Ansprüche des Bestellers entstehen.
    4. Werden Einzelheiten des Auftrages nach bereits erfolgter Mitteilung des Bestellers durch diesen nachträglich geändert so ist dies als neuer Auftrag zu sehen. Für die Einhaltung der Fristen nach B. I. 1. a) und b) durch den Besteller gilt dann der Zeitpunkt der geänderten Mitteilung des Bestellers.
    5. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, bei nachträglicher Änderung des ursprünglichen Auftrages mit der letzten maßgebenden Auftragsbestätigung von uns, keinesfalls aber vor vollständigem Vorliegen aller Einzelheiten des Auftrages (insbesondere der Spezifikation/Stücklisten und der Bestimmung des Lieferortes) und Beibringung etwaiger erforderlicher in- oder ausländischer Bescheinigungen. Die Regelungen in B. I. 1. a), b) und c) gelten für vereinbarte Lieferfristen entsprechend.
  2. Von uns nicht zu vertretende Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder, sollte es sich um eine voraussichtlich dauernde Behinderung handeln, wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung und sonstige wesentliche von uns nicht zu vertretende Betriebsstörungen, Export- oder Importhindernisse und/oder –erschwerungen einschließlich der von uns nicht zu vertretenden unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen Belieferung durch unseren Zulieferer gleich, die uns die vertragsgerechte Lieferung unmöglich machen, und zwar gleichgültig, ob der Fall der höheren Gewalt bei uns oder unserem Zulieferer eintritt. Der Besteller kann in einem solchen Fall von uns die Erklärung verlangen, ob wir vom Vertrag zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern; erklären wir uns nicht, kann der Besteller zurücktreten. Schadensersatzansprüche, welcher Art auch immer, bestehen in einem solchen Fall nicht.
  3. Vereinbarte Liefertermine bzw. vereinbarte Lieferzeiträume können von uns bis spätestens 1 Woche vor dem Liefertermin bzw. dem Beginn des Lieferzeitraumes um höchstens 3 Wochen verschoben werden, wenn die Belieferung zum Lieferzeitpunkt oder im Lieferzeitraum unterbleibt wegen unterbleibender oder nicht rechtzeitiger Belieferung durch unseren Zulieferer, durch höhere Gewalt, Streik, Aussperrung und sonstige wesentliche Betriebsstörungen, Export- oder Importhindernisse und/oder -erschwerungen, auch wenn die Verzögerung durch Umstände eintritt, die wir zu vertreten haben.
    Gleiches gilt entsprechend für vereinbarte Lieferfristen.
  4. Teilt uns der Kunde das Nichteinhalten eines vereinbarten Liefertermins bzw. eines vereinbarten Lieferzeitraumes durch ihn nicht mindestens 7 Tage vor dem Liefertermin bzw. vor dem Beginn des Lieferzeitraumes mit, so kommt der Besteller mit Ablauf des Liefertermins bzw. des Lieferzeitraumes in Annahmeverzug. In diesem Fall sind wir berechtigt, die produzierte Ware ab dem Liefertermin bzw. ab dem Ende des Lieferzeitraumes auf Kosten des Bestellers außerhalb unseres Werkes einzulagern.
    Für Schäden jeglicher Art, die gleich aus welchem Grund nach dem Liefertermin bzw. nach Ende des Lieferzeitraumes eintreten, haftet der Besteller, es sei denn, ein Schaden wäre durch uns vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet worden.
    Wir sind weiter im Falle der Nichteinhaltung des Termins durch den Besteller berechtigt, die Ware mit Ablauf des Liefertermins bzw. des Lieferzeitraumes als ab Werk geliefert zu berechnen.

II. Verzug, Lieferverzögerung wegen Lieferverzögerung des Vorlieferanten

  1. Falls wir in Verzug geraten, kann der Besteller nach Setzen einer angemessenen Nachfrist insoweit vom Vertrag zurücktreten, als die Ware nicht bis zum Ende der Nachfrist als versandbereit im Lieferwerk gemeldet wird.
  2. Geht eine Lieferverzögerung auf eine ebensolche des Vorlieferanten der vertragsgegenständlichen Ware zurück, haben wir auf unverzügliches Verlangen des Bestellers hin unsere etwaigen Ansprüche gegen den Vorlieferanten an den Besteller bis zur Höhe dessen Schadens abzutreten; weitergehende Ansprüche bestehen nicht.
  3. Ein für den Fall unseres Leistungsverzuges oder der von uns zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung dem Besteller zustehender Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung wird auf typische und vorhersehbare Schäden begrenzt. Dies gilt nur, soweit unser Leistungsverzug bzw. die von uns zu vertretende Unmöglichkeit der Leistung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist.
  4. Im Falle eines Rücktrittes vom Vertrag hat der Besteller keinen Anspruch auf Ersatz von Verzugsschäden.

III. Versand und Gefahrenübergang

  1. Verpackung werden wir nach unserer Erfahrung und unter Ausschluss jeder Haftung auswählen.
    Verpackungsmittel werden zurückgenommen, wenn wir – wozu wir berechtigt sind – die Rücksendung verlangen.
    Erfüllungsort für die Rückgabe der Verpackungen ist der Sitz des Herstellers. Die Rückgabe muss innerhalb der betriebsüblichen Zeiten geschehen.
    Die uns zurückgelieferten Verpackungen müssen gereinigt und frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlichen Verpackungen sortiert sein. Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung sind wir berechtigt, den Besteller mit den entstehenden Mehrkosten zu belasten.
    Die Rücksendung der Verpackungen erfolgt in jedem Fall auf Kosten des Bestellers.
  2. Die Auswahl des Verkehrsmittels und des Versandweges werden wir nach unserer Erfahrung unter Ausschluss jeder Haftung treffen.
  3. Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer bzw. eine Woche nach der Lagerung, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes oder Lagers geht die Gefahr – einschließlich der Gefahr einer Beschlagnahme – in jedem Falle auf den Besteller über.
  4. Für die Lieferung gelten die Incoterms ab Werk in der Ausgabe von 1990.
  5. Bei von der Bestellung abweichenden Mehr- oder Mindermengen sind wir überdies berechtigt, auch die Frachtpreise, sei es, dass sie in den vereinbarten Preisen enthalten sind oder gesondert abgerechnet werden, zu korrigieren und den veränderten Kosten anzupassen.
  6. Wir sind zu Teillieferungen in für den Besteller zumutbarem Umfang berechtigt.
    Jede Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft.
    Der Kaufpreis der gelieferten Teilmenge wird unabhängig vom Zeitpunkt der Lieferung der Restmenge zur Zahlung fällig.
  7. Bei Transportschäden oder Fehlmengen hat der Käufer unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei den zuständigen Stellen zu veranlassen .
  8. Versandbereit gemeldetes Material muss unverzüglich zum Versand abgerufen werden. Kann das Material nicht innerhalb von 4 Tagen nach unserer Meldung der Versandbereitschaft versandt werden, sind wir berechtigt, die Ware ohne Rücksicht auf sonstige Vereinbarungen nach eigener Wahl zu versenden oder sie auf Kosten des Bestellers nach unserem Ermessen einzulagern unter Ablehnung der Verantwortung für Schäden jeglicher Art sowie sie sofort nach Meldung der Versandbereitschaft als ab Werk geliefert zu berechnen, es sei denn, die nicht vertragsgemäße Versendung ist durch uns zu vertreten.

IV. Anlieferung

  1. Die Baustelle und der Abladeort auf der Baustelle muss für die vorgesehene Anlieferung durch die von uns eingesetzten Lkw’s zugänglich sein, darf insbesondere nicht durch Baukräne oder sonstige Hindernisse versperrt sein. Die Zufahrtswege zur Baustelle und zum exakten Abladeort auf der Baustelle müssen für die von uns eingesetzten Lkw’s geeignet sein. Es handelt sich bei diesen Lkw’s nicht um Baustellenfahrzeuge, sondern um Straßenfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von bis zu ca. 40 Tonnen und einer Länge von bis zu 25 Metern.
  2. Der Besteller trägt die Verantwortung für das Vorhandensein geeigneter Abladevorrichtungen sowie geeigneter Arbeitskräfte in ausreichender Zahl am exakten Abladeort zum für die Lieferung vereinbarten Zeitpunkt. Die Kosten für Abladevorrichtungen und den Einsatz der Arbeitskräfte trägt der Besteller.
  3. Für Anlieferungen, deren Tag und Uhrzeit vereinbart worden ist, gilt folgende Regelung: Für Wartezeiten von bis zu 2 Stunden werden für beide Seiten Kostenbelastungen ausgeschlossen. Bei Überschreitung von 2 Stunden Wartezeit können nachweisbare Kosten für die überschreitenden Zeiten geltend gemacht werden. Die Abladezeit beträgt max. 1 Stunde. Wird diese auf Veranlassung des Bestellers überschritten, so hat dieser entstehende Kosten wegen der Zeitüberschreitung zu ersetzen.
    1. Für Wartezeiten, die wir zu vertreten haben, gilt folgendes, soweit die Wartezeiten nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich von uns verschuldet wurden:
      Diese Wartezeiten können nach der Kulanzzeit von 2 Stunden nur für max. einen Kran und 2 Monteure geltend gemacht werden. Im Reklamationsfall sind die zur Beurteilung des Sachverhaltes notwendigen Angaben im Entladebericht oder in ähnlichen Empfangspapieren aufzuführen, insbesondere die Ankunftszeit des Lkw’s, des Entladefahrzeuges (Kran etc.), der Monteure sowie die Anzahl der Monteure.
    2. Bei Verspätung durch „höhere Gewalt“ (siehe B 2) sowie durch andere Verzögerungen, die weder der Besteller noch wir zu vertreten haben, haften wir dem Besteller nicht für Schäden, die durch Wartezeiten entstehen.
      Insbesondere haften wir nicht für Verspätungen, die vom Spediteur bzw. Frachtführer verursacht werden.
    3. Für Wartezeiten, die der Besteller zu vertreten hat, insbesondere für Wartezeiten, die durch Nichtbeachtung der Regelung in B. IV. 1. und B. IV. 2. entstehen, gilt folgendes:
      Für verspätete Entladung werden nach der Kulanzzeit von 2 Stunden die von uns von der Spedition berechneten Wartekosten an den Besteller weiterbelastet. Bei verspäteter Entladung werden auch nachfolgende Abladestellen benachteiligt. Die uns daraus entstehenden Kosten werden ebenfalls an den Besteller weiterbelastet.

V. Abladen

  1. Die angelieferte Ware ist vom Besteller fachgerecht und nur mit geeigneten Entladehilfsmitteln zu entladen. Die branchenüblichen Entladerichtlinien (IFBS-Richtlinien) sind zu beachten
  2. Bei Personenschäden und/oder Sachschäden, die durch unsachgemäßes Abladen entstehen, haften wir grundsätzlich nicht. Solche Schäden sind ausschließlich vom Besteller zu vertreten.

VI. Mängel

Für Mängel der gelieferten Ware einschließlich des Fehlens zugesicherter Eigenschaften leisten wir nach folgenden Vorschriften Gewähr:
  1. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer; spätestens der Zeitpunkt des Verlassens des Werkes oder Lagers.
  2. Für fremdbezogene/zugelieferte Teile, die von uns nicht wesentlich verändert wurden, übernehmen wir eine Gewähr nur im Rahmen etwaiger Ansprüche gegen unsere jeweiligen Lieferanten. Diese Ansprüche treten wir an den Besteller ab. Die Durchsetzung dieser Ansprüche gegen den Lieferanten ist Sache des Bestellers.
  3. Mängelrügen des Bestellers müssen unverzüglich nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich bei uns eingehen. Andernfalls sind Gewährleistungsansprüche des Bestellers aufgrund dieser Mängel ausgeschlossen.
  4. Mängelrügen berechtigen aber nicht zur Zurückhaltung der Rechnungsbeträge.
  5. Bei Auftreten von Mängeln ist die Be- und Verarbeitung sofort einzustellen.
  6. Die weiteren Prüfungs- und Rügepflichten des Bestellers nach HGB bleiben unberührt.
  7. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge sind wir nach unserer Wahl berechtigt, unter Zurücknahme der mangelhaften Ware einwandfreie Ware zu liefern oder die Mängel zu beseitigen. stattdessen können wir aber auch den Minderwert ersetzen.
  8. Falls wir vom Besteller ordnungsgemäß mitgeteilte Mängel auch innerhalb einer angemessenen, gesetzten Nachfrist nicht beseitigt haben und Nachbesserungen bzw. Ersatzlieferungen gescheitert sind, ist der Besteller berechtigt, eine angemessene Herabsetzung der vereinbarten Vergütung oder die Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Der Besteller kann jedoch Rückgängigmachung bei Mängeln, die sich auf Leistungsteile beschränken, nur hinsichtlich mangelbehafteter Leistungsteile verlangen, sofern die übrigen Leistungsteile für sich alleine für den Besteller wirtschaftlich sinnvoll nutzbar sind.
  9. Gibt der Besteller uns keine Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Mängelansprüche.
  10. Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, werden die Aufwendungen für die Überprüfung dem Besteller berechnet.
  11. Mängelansprüche verjähren gemäß den gesetzlichen Bestimmungen, ab Eingang der Ware am Bestimmungsort.
  12. Weitere Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen zwingend gehaftet wird oder die Zusicherung das Ziel hat, gegen Schäden abzusichern, die nicht an der Ware selbst entstanden sind.
    Jede Gewährleistung unsererseits setzt im übrigen voraus, dass –die Ware sach- und fachgerecht abgeladen, gelagert, be- bzw. verarbeitet wird, insbesondere nach Maßgabe oder einschlägigen Zulassungsbescheide und den anerkannten Regeln der Technik.
  13. Die vorstehenden Bedingungen gelten auch bei Lieferung anderer als vertragsgemäßer Ware.

VII. Lieferung nicht vertragsgemäßer Ware

Für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften leisten wir nach folgenden Regelungen Gewähr:
  1. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer; spätestens der Zeitpunkt des Verlassens des Werkes oder Lagers.
  2. Rügen über das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft des Bestellers müssen unverzüglich nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich bei uns eingehen. Andernfalls sind Gewährleistungsansprüche des Bestellers aufgrund dieser fehlenden zugesicherten Eigenschaft ausgeschlossen.
  3. Rügen berechtigen aber nicht zur Zurückhaltung der Rechnungsbeträge.
  4. Die Be- und Verarbeitung ist bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft sofort einzustellen.
  5. Die weiteren Prüfungs- und Rügepflichten des Bestellers nach HGB bleiben unberührt.
  6. Bei berechtigter, fristgemäßer Rüge des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft sind wir nach unserer Wahl berechtigt, unter Zurücknahme der mangelhaften Ware einwandfreie Ware zu liefern oder die zugesicherte Eigenschaft herzustellen zu beseitigen.
  7. Falls wir vom Besteller ordnungsgemäß mitgeteiltes Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft auch innerhalb einer angemessenen, gesetzten Nachfrist nicht beseitigt haben und Nachbesserungen bzw. Ersatzlieferungen gescheitert sind, ist der Besteller berechtigt, eine angemessene Herabsetzung der vereinbarten Vergütung oder die Rückgängigmachung des Vertrages oder Schadensersatz nach den gesetzlichen Vorschriften zu verlangen. Der Besteller kann jedoch Rückgängigmachung bei Mängeln, die sich auf Leistungsteile beschränken, nur hinsichtlich mangelbehafteter Leistungsteile verlangen, sofern die übrigen Leistungsteile für sich alleine für den Besteller wirtschaftlich sinnvoll nutzbar sind.
  8. Gibt der Besteller uns keine Gelegenheit, die zugesicherte Eigenschaft herzustellen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Gewährleistungsansprüche aus diesem Grund.
  9. Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, werden die Aufwendungen für die Überprüfung dem Besteller berechnet.
  10. Gewährleistungsansprüche verjähren nach den gesetzlichen Bestimmungen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort.
  11. Unsere Haftung für Mangelfolgeschäden aufgrund zugesicherter Eigenschaften wird ausgeschlossen, sofern die Zusicherung nicht gerade vor Mangelfolgeschäden schützen sollte. Dies gilt nicht, soweit wir wegen Vorsatzes oder wegen grober Fahrlässigkeit haften.
  12. Mängelansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften.

C. HAFTUNG

Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach den in den vorstehenden Abschnitten getroffenen Vereinbarungen. Alle dort nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche (Schadensersatzansprüche) –gleich aus welchem Rechtsgrund- sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von uns, unseren gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zwingend gehaftet wird.

D. SONSTIGES

I. Anwendung deutschen Rechts

Für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt deutsches Recht.

II. Teilunwirksamkeit

Die vorstehenden Bedingungen bleiben auch im Falle der rechtlichen Unwirksamkeit einzelner Teile im übrigen in vollem Umfang wirksam.

III. Erstellung technischer Unterlagen

Soweit wir technische Unterlagen erstellen (Verlegepläne, statische Berechnungen und sonstige Pläne) gilt in jedem Falle, dass
  1. eine Überprüfung der uns überlassenen Unterlagen und Angaben durch uns nicht erfolgt und auch nicht erfolgen muss;
  2. der Besteller die in den von uns erstellten Plänen (Zeichnungen) eingetragenen Maße und Stückzahlen überprüfen muss und uns die Ordnungsgemäßheit der gelieferten Pläne oder statischen Berechnungen umgehend schriftlich bestätigen muss; andernfalls gelten die gelieferten Pläne oder statischen Berechnungen als genehmigt;
  3. von uns gelieferte Statiken nur nach Prüfung durch einen Prüfingenieur gültig und verwendbar sind.
Werden auf Wunsch des Bestellers technische Unterlagen durch vom Besteller beauftragte Dritte gegen gesondert hierfür vereinbarte Vergütung erstellt, so haften wir nicht für die Richtigkeit auch wenn derartige Aufträge über uns abgerechnet werden..

IV. Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist Bad Endbach.
  2. Wir sind auch berechtigt, gegen den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.
  3. Wir können ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes beim Amtsgericht Klage erheben.